Renovierungsklausel im Mietvertrag

 

Nicht immer seid ihr für die Renovierungen zuständig. Viele Renovierungsklauseln sind ungültig!


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Renovieren ist nicht immer euer Ding! Denn nicht jede Renovierungsklausel im Mietvertrag ist gültig. Foto: Fotolia

Steht im Mietvertrag, dass du spätestens nach fünf Jahren oder beim Auszug dein Zimmer streichen musst, hast du Glück gehabt - denn du musst gar nicht renovieren! Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Urteilen entschieden, dass im Mietvertrag Renovierungsklauseln mit starren Fristen oder Endrenovierungsklauseln ungültig sind. Die bedeuten nämlich: Du müsstest auch dann streichen, wenn es noch gar nicht erforderlich ist. Solche Regelungen benachteiligen den Mieter unangemessen, entschied der BGH.

Folgende Renovierungsklauseln hat der BGH für ungültig erklärt:

  • du musst immer nach Ablauf einer bestimmten Frist die Wände und Türen streichen
  • du musst beim Auszug malern, egal wie lange du in der Wohnung gewohnt hast
  • der Vermieter hat zu kurze Fristen festgelegt
  • der Vermieter will, dass du während der Mietzeit dein Zimmer nur in neutralen Farben streichst
  • der Vermieter verpflichtet dich zu allen möglichen Arbeiten, zum Beispiel zum Lackieren der Fenster von außen oder eine Parkettversiegelung - auch das ist unzulässig

 

Stehen solche Renovierungsklauseln im Mietvertrag, kannst du sie komplett ignorieren. Der BGH hat entschieden: Solche Klauseln sind hinfällig. Folge: Der Vermieter ist selbst fürs Malern zuständig, du musst nichts tun.

Folgende Regelungen sind laut BGH gültig

  • im Mietvertrag steht, dass du „im Allgemeinen“ oder „falls erforderlich“ nach einer bestimmten Frist streichen musst; Zusatz: Bei geringer Abnutzung verlängert sich die Frist, bei hoher Abnutzung kann sie kürzer sein
  • oder: du wirst zwar zu Fristen verdonnert (spätestens nach…), in einem Nachsatz wird jedoch eingeschränkt, dass sich die Fristen verlängern oder verkürzen können, wenn die Abnutzung hoch oder niedrig ist

 

Solche Renovierungsklauseln sind laut BGH nicht starr, sondern flexibel. Sie können deshalb wirksam im Mietvertrag vereinbart werden.

 

Übrigens: Nicht alle Malerarbeiten sind Schönheitsreparaturen. Auch bei einer wirksamen Renovierungsklausel im Mietvertrag kann dich der Vermieter nur zu wenigen Arbeiten verpflichten:

  • Malern und Tapezieren der Wände und Decken
  • Streichen der Heizkörper
  • Streichen der Böden (heute eher unüblich. Früher wurden Holzdielenböden öfter mit Ölfarben gestrichen)
  • Streichen der Fenster und Türen VON INNEN (das Streichen der Wohnungseingangstür und der Fenster von außen ist Vermietersache)


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